Rente aufgrund Behinderung

Die Rente wegen Behinderung ist auch bekannt als Rente bei Erwerbsminderung. Um einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Neben medizinischen Voraussetzungen muss die Wartezeit von fünf Jahren eingehalten werden und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen eingehalten werden.

Um die Rente bei Erwerbsminderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden, wie die Nichtvollziehung der Regelaltersgrenzen. Zudem muss eine volle oder teilweise Erwerbsminderung in den letzten 3 Jahren eine Tätigkeit mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung nachgegangen wurde. Zudem muss die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren eingehalten werden.
Die Stufen der Erwerbsminderung

Eine Rente, die die wegen Erwerbsminderung bezogen wird, wird in verschiedene Stufen unterteilt. Ausschlaggebend für die Einstufung durch den Arzt ist hierbei die Leistungsfähigkeit und ob die Restleistungen ausreichend sind, um eine Tätigkeit ausüben zu können.

behinderung eu renteEs wird unterteilt ob ein Arbeitnehmer bei einer 5 Tage Woche noch in der Lage ist 6 Stunden oder mehr zu arbeiten oder 3 bis unter 6 oder unter drei Stunden. Arbeitnehmer die noch mindestens 6 Stunden am Tag arbeiten können sind nicht erwerbsgemindert. Ist der Arbeitnehmer teilweise erwerbsgemindert durch eine Krankheit oder Behinderung auf unabsehbare Zeit kann dieser nur noch 3 bis unter 6 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche tätig sein.

Bei einer vollen Erwerbsminderung kann der Betroffene auf unabsehbare Zeit durch eine Krankheit oder Behinderung nur noch weniger wie 3 Stunden täglich arbeiten im Rahmen einer 5-Tage-Woche.

Versicherte Personen die noch 3 aber nicht mehr wie 6 Stunden arbeiten können, jedoch arbeitslos sind, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente wenn die weiteren Ansspruchsvorraussetzungen erfüllt werden.

Die Einschätzung der Erwerbsminderung

Ausschlaggebend für eine Rente bei voller Erwerbsminderung ist einzig und allein das Restleistungsvermögen eines Erwerbstätigen, die eine Ausübung einer Berufstätigkeit zulässt. Für die volle Erwerbsminderungsrente sind die Beurteilungen vom Arzt sowie die Anerkennung einer Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt zunächst ohne große Bedeutung. Ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, wird vom Rentenversicherungsträger entschieden, gegebenenfalls durch ein Gutachten. In der Regel wird vom Rentenversicherungsträger ein unabhängiger Fachgutachter beauftragt. Dabei müssen drei Gutachter/-innen zur Auswahl gestellt werden, die frei gewählt werden können.


Liegt das Gutachten vor, wird dieses zusammen mit allen medizinischen Unterlagen ausgewertet und eine Einschätzung wird abgegeben. Dieses Gutachten wird dann an den Rententräger geschickt, aufgrund des Gutachtens wird der Rententräger dann eine Entscheidung treffen. Zudem werden auch Rheabilitierungsmaßnahmen mit berücksichtigt. Ob eine Erwerbsminderung vorliegt, hängt also von verschiedenen Faktoren ab und ist von Fall zu Fall unterschiedlich.