Nach der aktuellen Rechtssprechung wird die EU-Rente grundsätzlich nur auf Zeit gewährt. Zwar wird im Sozialgesetzbuch der grundsätzliche Tenor vertreten, dass eine „Aussicht bestehen muss“, dass die betroffene Person wieder ins Berufsleben zurückkehren könne, aber dies impliziert natürlich auch die Möglichkeit, dass diese Aussicht eventuell nicht besteht. Entsprechend gehen die Rentenversicherungsträger von vornherein davon aus, dass grundsätzlich die Aussicht auf den Wiedereintritt in das Erwerbsleben besteht.
Jeder EU-Rentner, der bei der Erstbewilligung der Erwerbsminderungsrente noch nicht das 58. Lebensjahr erreicht hat, soll also praktisch unter allen Umständen wieder in den Arbeitsmarkt zurückgeführt werden. Schließlich könne die Person ja wieder gesund werden. So die Begründungen für die zeitliche Begrenzung der Rente.
Die Befristung der Rente auf Zeit
Allerdings darf die EU-Rente nur auf längstens drei Jahre ab dem Renteneintritt befristet werden. Allerdings ist eine Laufzeit von drei Jahren nicht der Standard. Im Gegenteil gibt es weitaus kürzere Befristungen. So laufen viele Renten zunächst erst nur für ein halbes Jahr. Die Befristung ist in der Regel abhängig von:
– dem Zeitpunkt des Renteneintritts
– dem Gesundheitszustand des Betroffenen
– der Art der begutachteten Erkrankung
– der Beurteilung der Rehabilitationsmöglichkeiten
– eventuellen, vorherigen Verlängerungen der Rente
Gutachten zur EU-Rente
Die wichtige Aufgabe bei einer Zeitrente in regelmäßigem Turnus zu überprüfen, ob weiterhin eine Erwerbsminderung vorliegt und ob diese eventuell behoben werden kann, fällt dem Gutachter zu. Sofern die vernünftige, sachgerechte Abwägung aller Umstände eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit der Rehabilitation bestätigt, kann eine entsprechende Befristung der Rente ausgesprochen werden. Die Rentenversicherer setzen eine Zeitspanne von maximal drei Jahren voraus, was bedeutet, dass Betroffene unter Umständen längstens für sechs Jahre eine Rente bewilligt bekommen. Jedes halbe Jahr müssen sich die meisten Erwerbsgeminderten dann einem Gutachter stellen. Da die meisten berufsbedingten Erkrankungen aber während der arbeitsfreien Zeit abklingen und wieder verstärkt werden, wenn die Arbeit wieder aufgenommen wird, kann es passieren das zwischen Rente und Nicht-Rente die Betroffenen rotieren.